IMPRESSUM
Kontakt und
Firmensitz
Johannes Koller
Ramseiderstraße 10b / 4
5760 Saalfelden am
steinernen Meer
+43 676 / 90 60
607
office@kollart-design.com
RECHTLICHES
GISA-Zahl:
36807901
Fotos: Johannes Koller, Foto Bauer, Pexels, Midjourney
Mitglied der
Wirtschaftskammer SalzburgAGB
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Johannes
Koller(KollArt_Design)
Ramseiderstraße 10b / 4
5760 Saalfelden
am steinernen Meer
+43 676 / 90 60
607
office@kollart-design.com
1. Geltung,
Vertragsabschluss
1.1 Johannes Koller (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre
Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn
nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit
Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen
mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3
Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern
nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden
widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die
Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten
als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht;
auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der
Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung
wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.1.6 Die
Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media
Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,
dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in
ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen
oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die
Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass
Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen
Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt
auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen,
rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf
der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt
diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der
Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen
Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem
Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund
der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers,
Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur
aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar
ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die
Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung
noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch
die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die
Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu
Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der
Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine
Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und
grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine
Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon
auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus
werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des
Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als
zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie
definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der
Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung
werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw.
angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich,
es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen
außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten
bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Soferne der potentielle
Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der
Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation
per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu
geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem
potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so
ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde
kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen
Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die
Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur
ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des
Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die
Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen
des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom
Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der
Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom
Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach
Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3
Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich
machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen
informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während
der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht,
dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von
der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters
verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos,
Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu
prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher
für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter
Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden -
nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen.
Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so
hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr
durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen
Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen
Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen
zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die
Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der
Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu
bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung
von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des
Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten
sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation
verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und
die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im
Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6.
Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht
ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche
Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu
bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln
nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des
Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei
Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3
Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der
Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese
fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind
ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Agentur ist
berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert
wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14
Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig
gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich
der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet
noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt,
den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche
Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1 Wenn
nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung,
sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu
verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 2000, oder solchen, die sich
über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw.
Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als
Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall
hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle
Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden
gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4
Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten
die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den
Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt,
wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und
gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine
Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Wenn
der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden
sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin
erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten
zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche
Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte
für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des
§ 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter,
insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des
Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht
ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist
sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere
Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung
sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der
Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des
Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten
zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines
Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung
weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges
des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge,
erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Agentur
nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen
(Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde
die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten
Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten
noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der
Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht
und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus
Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und
Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des
Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender
Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen.
Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die
vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der
Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem
jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der
Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige
Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen
Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe
verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“
hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der
Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist -
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur
erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung
zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr
nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung
zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag
vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu
zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe
des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und
allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs
des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit
Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen
(Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige
Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur,
verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung
des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In
diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht
auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und
rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der
Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben,
wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese
unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem
Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der
Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf
seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung
auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche
Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit
verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer
allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten,
wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt
sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen
zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
13.
Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung
der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“)
für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare
oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs,
Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen
mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für
Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den
Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht
schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden
oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder
sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu
halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert
begrenzt.
14. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus
abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem
Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen
und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die
Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten
Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der
Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis
wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die
Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3 Soweit in
diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf
bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.